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Einkaufsbedingungen

(Stand: Dezember 2012)

1. Geltungsbereich

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit unseren Lieferanten liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden von dem Lieferanten mit der Annahme unserer Bestellung, spätestens aber mit der ersten Lieferung an uns anerkannt und gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.2 Abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten sowie Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir uns mit ihnen ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmern) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Mündliche, telefonische oder telegrafische Bestellungen oder Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich durch Rücksendung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Bestellkopie zu bestätigen.
2.3 Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Lieferant die Bestellung ablehnen, so hat er dies binnen zwei (2) Wochen ab Datum des Bestellschreibens zu erklären, sonst gilt die Bestellung als angenommen. In jedem Fall behalten wir uns vor, Bestellungen innerhalb von zwei (2) Wochen ab Datum des Bestellschreibens zurückzuziehen, falls sie in dieser Zeit nicht schriftlich bestätigt wurden. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung oder eine verspätete Annahme der Bestellung stellen ein neues Angebot dar und müssen von uns schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt unser Schweigen als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

3. Leistungsumfang, Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, einschließlich Fracht- Verpackungs- und etwaiger Versicherungskosten, Zölle und Steuern sowie sonstiger Gebühren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Alle Kosten, die nicht den reinen Warenwert darstellen, sind separat aufzuführen.
3.2 Für die Nutzung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder sonstige Dokumente sind in deutscher – oder ausdrücklich anderweitig vereinbarter – Sprache mit-zuliefern und mit dem Preis abgegolten. 3.3 Steht bei Erteilung des Auftrages der Preis noch nicht fest oder ist er uns nicht bekannt, so sind wir berechtigt, binnen zwei (2) Wochen nach Bekanntgabe des Preises den Auftrag zu widerrufen und vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Sind Preiserhöhungen nach den vertraglichen Vereinbarungen ausnahmsweise zulässig, so werden diese nur wirksam, nachdem wir der Erhöhung schriftlich zugestimmt haben.
3.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von vierzehn (14) Tagen abzüglich drei (3) % Skonto oder innerhalb von sechzig (60) Tagen netto. Die Fristen beginnen jeweils mit Eingang der prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Lieferung an uns erfolgt ist. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem wir den Überweisungsauftrag erteilen.
3.6 In Fällen berechtigter Mängel sowie höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, nicht von uns zu vertretender Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernder hoheitlicher Verfügungen, ist der Lauf der Frist nach Ziffer 3.5 bis zur Beseitigung des Erfüllungshindernisses gehemmt.
3.7 Die Zahlungsweise steht uns frei. Insbesondere bei Geschäften mit Auslandsberührung dürfen wir das Zahlungsmittel wählen.
3.8 Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch uns beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.
3.9 Forderungen des Lieferanten gegen uns können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft gilt § 354 a HGB.

4. Lieferung, Lieferverzug, Gefahrübergang

4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich einzuhalten. Vorzeitige Lieferungen können im Bedarfsfall unfrei zurückgesandt werden.
4.2 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht oder nur teilweise, so können wir – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – den uns aus der Verzögerung entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Auch sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schaden-ersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen hinsichtlich der noch ausstehenden Teile, wenn der Lieferant auch nur eine Teillieferung nicht zu dem vereinbarten Termin erfüllt. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat. In der Annahme einer verspäteten Lieferung durch uns liegt kein Verzicht auf die Geltendmachung unseres Verzögerungsschadens.
4.3 Erkennbare Lieferungsverzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle unserer Zustimmung zu einem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben unsere Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung unberührt.
4.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine müssen enthalten:

  • Bestellnummer, Geschäftszeichen und Datum der Bestellung,
  • Artikelnummer,
  • Nummer einer etwaigen Teillieferung,
  • Sonstige in der Bestellung geforderte Kennzeichnungen,
  • Nummer und Ausstellungstag des Lieferscheins,
  • Anzahl der gelieferten Gegenstände.

4.5 Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware trägt bis zu der Übergabe an dem vereinbarten Lieferort in jedem Fall der Lieferant.
4.7 Wir sind SVS-Verbotskunde. Zusätzliche Transportkosten werden daher ausdrücklich nicht anerkannt

5. Qualitätsmanagement, Umweltschutz

5.1 Der Lieferant hat unsere Anforderungen hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz zu beachten.
5.2 Der Lieferant ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial und Elektronikschrott verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechen-der Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen.
5.3 Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

6. REACH Konformität und Informationspflichten/RoHS EU-Richtlinie 2011/65/EC

6.1 Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der MEYRA gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Waren/Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an MEYRA gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Waren ist MEYRA auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
6.2 Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren/Erzeugnisse oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an MEYRA zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an MEYRA weiterzuleiten.
6.3 Wird MEYRA wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist MEYRA berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schades zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.
6.4 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.
1. Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß dem deutschen und europäischen Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EC „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.
2. Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für diese müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie 2011/65/EC und der zu Ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat dazu eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit einem CE-Zeichen und mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.
3. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffern 1 und 2 entsprechen. Der Lieferant hat alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.

7. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

7.1 Wir erkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bei uns lagernder, unbearbeiteter Ware an. Nicht anerkannt wird dagegen ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren an den Lieferanten.
7.2 Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
7.3 Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge

8.1 Soweit Modelle, Zeichnungen und Werkzeuge für uns hergestellt werden, geschieht dies für uns als Eigentümer.
8.2 Diese Gegenstände verbleiben bis zur Auftragserledigung leihweise beim Lieferanten, sind von diesem kostenlos einsatzfähig zu halten und auf Anforderung jederzeit, spätestens nach Erfüllung des Vertrages kostenfrei herauszugeben. Das hiermit vereinbarte Besitz- und Nutzungsrecht erlischt ohne weiteres im Fall eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Lieferanten.
8.3 Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zu-lässig. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der Lieferant in jedem Fall Ersatz zu leisten. Die Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt stets für uns.
8.4 An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

 

9. Konstruktionsschutz

9.1 Unterlagen jeder Art, wie Modelle, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge usw., die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln und bleiben unser Eigentum. Insbesondere dürfen diese weder für andere Zwecke verwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für einwandfreie und sichere Lagerung dieser Unterlagen haftet der Lieferant. Sie sind auf Anforderung sofort zurückzugeben.
9.2 Die Lieferung von Gegenständen an Dritte nach den von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder dergleichen ist untersagt, gleichgültig, ob die Herstellung mit unseren oder für unseren Auftrag gefertigten Werkzeugen oder sonst erfolgt.

10. Gewährleistung, Garantie, Haftung

10.1 Der Lieferant übernimmt innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit dem Gefahrüber-gang, die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemeinen Regeln der Technik sowie den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht.
10.2 Bei Geschäften mit Auslandsberührung garantiert der Lieferant, dass Abschluss und Durchführung des Vertrages nicht gegen gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen verstoßen, sowie dass alle Ausfuhr-, Zoll- Steuer- und sonstigen Abgabebestimmungen der betroffenen Länder eingehalten werden.
10.3 Entspricht die Ware nicht den unter Ziffer 10.1 und 10.2 vereinbarten Bedingungen, können wir wahlweise verlangen, dass der Lieferant die Ware nachbessert oder kostenlos einwandfreien Ersatz liefert. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernommen, so können wir daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Alle genannten Ansprüche stehen uns unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche zu.
10.4 Steht der Eintritt von Schäden aufgrund eines Mangels unmittelbar bevor, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, nachdem der Man-gel dem Lieferanten angezeigt wurde. Eine Frist zur Nachbesserung ist in diesem Fall entbehrlich.
10.5 Wir werden die erhaltene Ware unverzüglich auf mögliche Mängel oder Qualitätsabweichungen untersuchen. Erkennbare, offensichtliche Mängel sind von uns unverzüglich, in der Regel bis zu fünf (5) Werktagen nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist.10.6 Kosten, die uns infolge der mangelhaften Lieferung entstehen (z. B. Prüf- und Bearbeitungskosten), hat uns der Lieferant zu ersetzen, ebenso die Kosten für berechtigte Rücksendungen sowie Ersatzlieferungen und Nachbesserungen.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Verwendung der bestellten Waren Patente oder Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Teile, die der Lieferant von Dritten bezogen hat und ist im Übrigen nicht von einem Verschulden des Lieferanten abhängig.
11.2 Werden wir von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Von der Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung solcher Rechte stellt uns der Lieferant auf erste Anforderung frei.
11.3 Die Ziffern 11.1 und 11.2 finden keine Anwendung, soweit der Lieferant die Ware nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat, die ihm von uns übergeben wurden und er nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.
11.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

12. Herstellung der Ware, Audit

12.1 Der Lieferant garantiert, dass er den Prozess der Herstellung der Ware – u.a. durch eine sorg-fältige Auswahl und Beaufsichtigung seines Personals – so einrichtet, dass die Möglichkeit einer auch nur unbeabsichtigten nachteiligen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Ware im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ausgeschlossen ist.
12.2 Wir sind berechtigt, während der regulären Betriebszeiten an den Produktionsstätten des Verkäufers der für uns bestimmten Waren Kontrollen über die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zur Herstellung der Ware durch Beauftragte durchführen zu lassen. Hiervon aus-genommen sind Produktionsbereiche, in denen Arbeiten ausgeführt oder Produktionsverfahren angewandt werden, die der Geheimhaltung unterliegen.
12.3 Der Lieferant stimmt ferner der regelmäßigen Durchführung von Lieferanten-Audits durch von uns beauftragte Sachverständige zu. Der Gegenstand der Lieferant-Audits erstreckt sich auf alle für die Lieferbeziehung relevanten Umstände. Die mit ihnen einhergehenden Kosten trägt der Lieferant.
12.4 Sofern der Lieferant im Zusammenhang mit der Ware – gleichgültig, aus welchem Anlass – Hinweise erhält, die Zweifel an ihrer Verkehrsfähigkeit aufkommen lassen, ist er zur sofortigen rückhaltlosen Aufklärung und Mitteilung an uns verpflichtet. Ist der Lieferant nicht zugleich der Hersteller, so garantiert er die Weitergabe und Einhaltung dieser Verpflichtung an seine Vorverkäufer bis zum Hersteller.

13. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung

13.1 Soweit der Lieferant einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herr-schafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, stellt er uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Unsere übrigen gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
13.2 Unter denselben Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Aufwendungen, die uns durch Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung (zum Beispiel durch Rückholaktionen) entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Waren verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes bedarf unserer Einwilligung. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

14. Lieferantenregress

14.1 Sind wir im Rahmen einer Lieferkette, an deren Ende ein Verbraucher steht, unserem Kunden deshalb zum Ersatz verpflichtet, weil der Verbraucher eine von dem Lieferanten neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurückgegeben oder den Kaufpreis gemindert hat, so bedarf es für die uns gemäß Ziffer 10 dieser Einkaufsbedingungen zustehenden Rechte keiner Fristsetzung.
14.2 Ziffer 14.1 gilt auch für Sachen, bei deren Herstellung wir Teile des Lieferanten verwendet haben sowie für Fälle, in denen wir direkt an einen Verbraucher liefern.
14.3 In den Fällen der Ziffern 14.1 und 14.2 können wir Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir wegen der Nacherfüllung unserem Kunden gegenüber zu tragen haben (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), wenn der Mangel bereits vor Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
14.4 Der in Ziffer 14.3 genannte Anspruch verjährt in zwei (2) Jahren ab Übergabe der Sache durch den Lieferanten an uns. Die Verjährung der sich aus Ziffer 10 und Ziffer 14.3 ergebenden Ansprüche tritt frühestens zwei (2) Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Übergabe der Sache an uns durch den Lieferanten.

15. Geheimhaltung

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige nicht allgemein offenkundige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden.
15.2 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Gerichtsstand nach unserem Geschäftssitz in Kalletal-Kalldorf, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
16.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Nachtrag 31.10.2013

Verpackungsvorschrift

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